Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1.1 Der Verein führt den Namen
Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er gibt sich je eine Versammlungs-, Wahl-, Nominierungs-, Beitrags- und Ehrenordnung.
1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
1.4 Der Verein ist unter der Nummer 1171 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
1.5 Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb. Der Verein sowie seine Abteilungen und Tochtergesellschaften führen folgendes Wappen bzw. Zeichen:

Zusätze zum Wappen oder Zeichen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Präsidium.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein kann sich an Unternehmen beteiligen, deren Gegenstand auf den Zweck des § 2.1 gerichtet ist und/oder die eine sportbezogene Vermarktung bezwecken, soweit sichergestellt ist, dass durch diese Beteiligung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

3.1 Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Recht- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

3.2 Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

3.3 Auch die übrigen Abteilungen des Vereins sind Mitglieder der einschlägigen Fach- und Dachverbände. Sie sind den Satzungen dieser Fach- und Dachverbände, soweit dies dort bestimmt ist, unterworfen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

4.1 Aktiven Jugendmitgliedern: Jugendliche bis zu 18 Jahren.

4.2 Aktiven Mitgliedern: ausübende Sportler über 18 Jahre.

4.3 Inaktiven Mitgliedern: natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben, sowie Personengesellschaften, Vereine und sonstige juristische Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand zahlen.

4.4 Ehrenmitgliedern: Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Wahlausschusses auf Vorschlag des Präsidiums und/oder des Ehrenrates von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Entsprechendes gilt für die Wahl und Position des Ehrenpräsidenten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich mindestens unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufsstandes und der Wohnanschrift zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

5.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium, im Fall des § 4 Abs. 4.1 und 4.2 nach Anhörung des Abteilungsobmanns. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

5.3 Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des 1. fälligen Beitrags wird die Mitgliedschaft wirksam. Die Ausübung der Rechte aus dieser Satzung ist von der Zahlung des Jahresbeitrages abhängig.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und den hierauf beruhenden Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Regelungen berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

6.2 Das Präsidium bzw. die Leitung der Abteilungen bestimmen im Einzelfalle, ob die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Besuch von Vereinsveranstaltungen für Mitglieder unentgeltlich oder entgeltlich ist.

6.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen. Sie haben die Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten. Fühlt sich ein Mitglied durch eine solche Anordnung zu Unrecht beschwert, kann es dagegen die Entscheidung des Ehrenrates anrufen.

6.4 Mitglieder erhalten nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive, nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.

§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge

7.1 Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, haben die Mitglieder eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung wird auf im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat zu treffenden Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen.

7.2 Abteilungsbeiträge werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung festgesetzt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft erlischt

8.1.1 durch Tod

8.1.2 durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erfolgen.

8.1.3 durch Ausschluss auf Beschluss des Präsidiums.

8.2 Auf Ausschluss nach Abs. 8.1.3 kann erkannt werden:

8.2.1 wenn ein Mitglied länger als 3 Monate nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nach § 7 nicht nachgekommen ist.

8.2.2 wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Anordnungen des Präsidiums oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint.

8.2.3 wenn ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Aachener Turn- und Sportverein Alemannia homophob oder rassistisch äußert oder anderweitig sich homophob, rassistisch oder politisch-religiös extremistisch verhält, äußert oder sich zu erkennen gibt oder einer von den staatlichen Organen beobachteten Gruppierung angehört oder mit ihr sympathisiert.

8.3 Der Ausschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann es innerhalb eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen, über den der Ehrenrat sodann vereinsintern unanfechtbar entscheidet.

§ 9 Organe des Vereins

9.1 Organe des Vereins sind

9.1.1 die Mitgliederversammlung,

9.1.2 das Präsidium,

9.1.3 der Verwaltungsrat,

9.1.4 der Wahlausschuss,

9.1.5 der Ehrenrat.

9.2 Leitende Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen in vertraglichen Beziehungen stehen, dürfen nicht Mitglied im Präsidium, Wahlausschuss oder Verwaltungsrat sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer konkurrierender Vereine oder deren Tochtergesellschaften.

9.3 Die Zugehörigkeit einer Person zu nur schon zweien der nachstehenden Organe, mit Ausnahme der Regelung in 13.8.1, schließt sich aus: Präsidium, Verwaltungsrat, Ehrenrat, zu wählende Mitglieder sowohl von Wahlausschuss als auch Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH und zu einem Geschäftsleitungs- oder Kontrollorgan eines anderen mit dem Verein verbundenen Unternehmens. Personen, die dem Verwaltungsrat angehören, können zum Mitglied des Aufsichtsrats der Alemannia Aachen GmbH gewählt werden, scheiden jedoch ohne weiteres mit der Annahme ihrer Wahl aus dem Verwaltungsrat aus.

9.4 Sitzungen der Organe des Vereins sind nicht öffentlich.

9.5 Eine Wiederwahl zum Präsidium, Verwaltungsrat, Ehrenrat, zu den zu wählenden Mitgliedern von Wahlausschuss und von Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH ist zulässig.

9.5.1 Eine zweite und jede weitere Wiederwahl, gleichgültig in welches dieser Organe, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

9.5.2 Wenn ein Kandidat für einen Zeitraum von drei Jahren kein Mitglied eines dieser Organe war (Auszeit), kann er sich wieder zur Wahl stellen; für sodann folgende Wiederwahlen gelten Satz 1 und 2. Frühere Amts- und Auszeiten sind zu berücksichtigen.

9.5.3 Bei der Kandidatur zu einem anderen Organ gelten diese Vorgaben entsprechend. Über die Anrechnung von nicht vollständig abgeleisteten Amtszeiten entscheidet der Wahlausschuss aufgrund der Nominierungsordnung.

9.5.4 Für den Ehrenrat gilt abweichend: Die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist auch bei Wiederwahlen ausreichend, mehr als drei Amtszeiten, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, sind unzulässig.


§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind die in 6.4 genannten Mitglieder.

10.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:

10.2.1 Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte des Präsidiums und der Abteilungen,

10.2.2 Entlastung des Präsidiums, des Wahlausschusses und des Verwaltungsrats,

10.2.3 Wahl des Präsidiums, Verwaltungsrates, Ehrenrates und der zu wählenden Mitglieder von Wahlausschuss und von Aufsichtsrat der Alemannia  Aachen GmbH,

10.2.4 Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr, soweit nicht das Präsidium nach 4.3 oder die Abteilungsversammlung nach 7.2 hierfür zuständig sind,

10.2.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten,

10.2.6 Änderung der Satzung,

10.2.7 Angelegenheiten und Anträge, die das Präsidium oder Mitglieder gemäß § 10.5 der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt haben,

10.2.8 Erlass und Änderung der Versammlungs-, Wahl-, Nominierungs-, Beitrags- und Ehrenordnungen.

10.3 Die Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Präsidium in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der vollständigen namentlichen Vorschlagslisten für anstehende Personenwahlen. Die Einladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift aufgegeben worden sind.

10.4 Stehen Wahlen bei einer Mitgliederversammlung an, werden die Mitglieder hierauf  per E-Mail – soweit sie ihre entsprechende Adresse beim Verein hinterlegt haben –, auf der Internetseite des Vereins, einmalig in der örtlichen Tagespresse und/oder auf sonstige geeignete Weise spätestens 90 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Nennung des Termins der Versammlung und auf die Möglichkeit zur Unterbreitung eigener Kandidatenvorschläge gemäß § 10.6 hingewiesen.

10.5 Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein, eine Begründung enthalten und von mindestens 50 Mitgliedern oder von mindestens 5% der Mitglieder unterzeichnet sein. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

10.6 Jedes Mitglied und Organ des Vereins nach § 9.1.2 bis 9.1.5 kann unter Berücksichtigung des § 10.7 dem Wahlausschuss einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl eines Mitgliedes in ein Vereinsorgan und in den Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH vorschlagen. Das Vorschlagsrecht von Mitgliedern und Vereinsorganen gilt auch für Kandidaten, die sich zum Ehrenmitglied und –präsidenten eignen.

10.7 Kandidaten für Vereinsorgane nach § 9.1.2 bis 9.1.5 und ihre Mitglieder  müssen zugleich Mitglied des Vereins sein. Kandidat kann ferner nur sein, wer die weiteren Voraussetzungen zur Wahl des jeweiligen Amtes erfüllt und wenn der Vorschlag mindestens 50 Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen und von mindestens 50 nicht für dieses Amt kandidierenden Mitgliedern des Vereins unterschrieben ist. Ein Kandidat, der von einem Vereinsorgan nach § 9.1.2 bis 9.1.5 vorgeschlagen wird, benötigt keine diesbezügliche Unterschriftenliste.

10.8 Der Wahlausschuss benennt der Mitgliederversammlung Kandidaten  auf Vorschlag des Präsidiums und/oder des Ehrenrates zur Ernennung als Ehrenpräsident. Die Mitgliederversammlung kann den Ehrenpräsidenten mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernennen.

10.9 Ehrenpräsident kann werden, wer gewählter Präsident des Vereins war und die Voraussetzungen gemäß Satzung § 16.1 zur Mitgliedschaft des Ehrenrates erfüllt.

10.10 Kandidaten für die 2 vom Verein zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH haben zumindest eines der nachfolgenden Kriterien zu erfüllen:

10.10.1 Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan nach § 9.1.2 bis 9.1.5 für die Dauer wenigstens einer vollen Amtszeit,

10.10.2 Erfahrung von mindestens 3 Jahren in einem für die Aufsichtsratstätigkeit förderlichen Beruf,

10.10.3 beendete geschäftsleitende Tätigkeit von mindestens 3 Jahren bei einem anderen Sportverein/einem Sportunternehmen mit professionellen Strukturen innerhalb oder außerhalb des Fußballs,

10.10.4 mindestens 3-jährige, uneingeschränkt entlastete Tätigkeit als Geschäftsleitungs- und/oder Kontrollorgan in einem Unternehmen,

10.10.5 Vorstandserfahrung in einer Aktiengesellschaft oder einem anderen Unternehmen von mindestens 3 Jahren mit vollständiger Entlastung unabhängig von der bisherigen geschäftlichen Thematik.

10.10.6 mindestens 3-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Bereich des Profifußballs, der Werbung, Marketing, Kommunikation oder Ähnlichem.

10.10.7 Darüber hinaus muss ein Bewerber jünger als 70 Jahre, sollte aber älter als 30 Jahre sein. Eine Mitgliedschaft im Verein ist erwünscht, aber nicht zwingend für das Amt.

10.11 Leitende Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen in vertraglicher Beziehung stehen, dürfen nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer Töchter sein, wobei Konzerne und die Ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer konkurrierender Vereine oder deren Tochtergesellschaften.

10.12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten seit Antragstellung einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe die Mehrheit des Präsidiums oder des Verwaltungsrates oder entweder mindestens 100 Mitglieder oder mindestens 5% aller Mitglieder beantragen.

10.13 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

10.14 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.

10.15 Alle Wahlen zu Organen des Vereins und zum Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH finden einzeln statt. Sie erfolgen grundsätzlich schriftlich, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Die Wahl mit Hilfe einer Einzelwahlliste ist zulässig. Gewählt ist stets nur, wer mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Bei Stimmengleichheit finden bis zu einer Entscheidung erneute Wahlgänge statt. Für jedes Organ dürfen Ersatzmitglieder gewählt werden.

10.16 Der Wahlausschuss kann eine Wahlkommission aus Mitgliedern des Vereins bestimmen. Näheres kann die Wahlordnung festlegen.

10.17 Kandidaten für ein Vereinsorgan nach § 9.1.3 bis 9.1.5 und Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH, die nicht die zum Einzug in das Organ erforderliche Stimmenzahl, jedoch die satzungsgemäß geforderte Mehrheit erhalten, bilden in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses die Reserve- und Nachrückerlisten des entsprechenden Organs. Die Vorgaben der § 15.4.1, 15.4.2 und 15.10 sind zu beachten.

10.18 Scheidet ein Mitglied eines Organs im Verlauf einer Amtsperiode aus, so rückt der jeweilige Kandidat auf dem ersten Platz der entsprechenden Reserveliste für die noch laufende Dauer der Amtsperiode des jeweiligen Organs nach.

10.19 Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Präsident oder bei dessen Verhinderung oder Vakanz seines Amtes der Vizepräsident. Ist auch der Vizepräsident verhindert, oder dessen Amt unbesetzt, so wählt die Mitgliederversammlung den Leiter selbst. Der Protokollführer wird vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll wird innerhal eines Monats in den Mitgliederbereich der Homepage des Vereins eingestellt.

§ 11 Präsidium

11.1 Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins und besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und bis zu 2 weiteren Mitgliedern. Es hat mindestens drei Mitglieder. Seine  endgültige Zahl bestimmt die Mitgliederversammlung.

11.2 Der Schatzmeister muss eine durch Ausbildung und/oder mehrjährige berufliche Erfahrung erworbene fundierte Kenntnis in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten haben.

11.3 Mindestens ein Mitglied des Präsidiums soll zum Richteramt befähigt sein.

11.4 Wenigstens zwei Mitglieder des Präsidiums – darunter nicht der Schatzmeister – sollen zumindest eines der für die zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH geltenden Eignungskriterien aufweisen.


§ 12 Aufgaben des Präsidiums

12.1 Dem Präsidium obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Es hat in eigener Verantwortung den Verein zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.

12.2 Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Geschäftsordnung hat unter anderem die Art der Einberufung zu den Sitzungen, das Zustandekommen der Beschlüsse und ihrer Dokumentation sowie die internen Vertretungszuständigkeiten und Geschäftsführungsbefugnisse zu enthalten.

12.3 Das Präsidium hat rechtzeitig vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres  einen Wirtschaftsplan bestehend aus dem Investitions-, dem Finanz- und dem Erfolgsplan sowie der Stellenübersicht  zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

12.4 Das Präsidium hat den nach den für Vereine geltenden gesetzlichen Vorgaben aufzustellenden Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und diese geprüften Unterlagen sowie den Bericht des Wirtschaftsprüfers spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.

12.5 Das Präsidium berichtet dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über die wirtschaftliche Lage des Vereins.

12.6 Das Präsidium ist neben dem Ehrenrat für die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an den Wahlausschuss zuständig.

12.7 Das Präsidium hat im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen zu jedem Gesellschafterbeschluss der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer Tochtergesellschaften, mit der Geschäftsanteile der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer  Tochtergesellschaften auf andere Gesellschafter als den Verein übertragen oder die Geschäftsanteile belastet werden. Der Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.

12.8 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Präsidiums vertreten.


§ 13 Wahl des Präsidiums

13.1 Das Präsidium wird auf Vorschlag des Wahlausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt.

13.2 Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

13.3 Bei der Wahl zum Präsidium ist zum Präsidenten gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

13.4 Erreicht ein Kandidat nicht die geforderte absolute Mehrheit, so folgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt auch dieser Wahlgang nicht das geforderte Ergebnis, so ist die Wahl des Präsidiums beendet und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Präsidiums ist unverzüglich einzuberufen.

13.5 Steht mehr als ein Kandidat für das Präsidentenamt zur Wahl, so scheiden nach jedem Wahlgang der jeweils stimmenschwächste Kandidat und die von ihm im Nominierungsverfahren zu benennenden Kandidaten zur Wahl in sein Präsidium aus dem weiteren Wahlverfahren aus, bis für einen Kandidaten die geforderte absolute Mehrheit erreicht ist.

13.6 Erreicht keiner der letzten beiden verbliebenen Kandidaten die geforderte absolute Mehrheit, so folgt noch ein weiterer Wahlgang. Ergibt auch dieser Wahlgang nicht das geforderte Ergebnis, so ist die Wahl beendet und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Präsidiums ist unverzüglich einzuberufen.

13.7 Der Wahl des Präsidenten schließt sich unmittelbar diejenige der satzungsgemäß vorgeschlagenen weiteren Mitglieder des Präsidiums an.

13.8 Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so bestimmt der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidiums, ob das unbesetzte Amt in der laufenden Amtsperiode neu besetzt werden soll. Es muss neu besetzt werden, wenn das Präsidium  durch das Ausscheiden seine in § 11.1 dieser Satzung festgelegte Mindestzahl unterschreitet.

13.8.1 Bei Unterschreiten der geforderten Mindestzahl nach §11.1 kann der Verwaltungsrat bis zu drei Personen aus Mitgliedern der Organe nach 9.1.3 bis 9.1.5 dieser Satzung als kommissarische Präsidiumsmitglieder bestimmen, um die Erledigung der notwendigen Aufgaben des Präsidiums sicher zu stellen. Die eigentliche Organzugehörigkeit dieser kommissarischen Präsidiumsmitglieder ruht bis zur Neuwahl des Präsidiums. Eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Präsidiums ist unverzüglich einzuberufen.


§ 14 Verwaltungsrat

14.1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern, deren Mehrheit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit hinreichende Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 15.10.

14.2 Der Verwaltungsrat kann - mit Stimmenmehrheit - die Aufnahme von bis zu zwei weiteren sogenannten kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht zeitweilig oder für die Dauer seiner Amtszeit beschließen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates soll die Befähigung zum Richteramt zu haben.

14.3 Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat bleibt im Amt bis zur Neuwahl.

14.4 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter dürfen an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen.

14.5 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Präsidiumsmitglieder nehmen auf Einladung des Verwaltungsrates an dessen Sitzungen teil. Dem Vorsitzenden des Ehrenrates oder dessen Stellvertreter und dem Ehrenpräsidenten ist die Teilnahme an den Sitzungen gestattet.

14.6 Der Verwaltungsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch das Präsidium. Er kann hierzu alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Präsidium Auskunft über einzelne Vorgänge, Bericht über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher, sowie Schriften des Vereins prüfen oder prüfen lassen.

14.7 Der Verwaltungsrat kann aus seinen Reihen je einen Ansprechpartner für jede Abteilung benennen. Diese beraten die Abteilungen auf Anforderung des Präsidiums und der Abteilungsobleute.

14.8 Einem Mitglied des Verwaltungsrates bzw. seinem Vertreter, das bzw. der hierfür für die Dauer seiner Amtsperiode zu bestimmen ist, ist zu ermöglichen, als Gast an den Sitzungen des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH teilzunehmen.

14.9 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

14.10 Der Verwaltungsrat hat außer den sonstigen in der Satzung genannten, die folgenden Aufgaben:

14.10.1 Er berät das Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten,

14.10.2 ihm obliegt die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes; Überschreitungen auf der Ausgabenseite bedürfen seiner vorherigen Zustimmung,

14.10.3 er bestellt den Abschlussprüfer,

14.10.4 er stellt den vom Präsidium aufzustellenden und von einem Abschlussprüfer zu prüfenden Jahresabschluss fest.

14.11 Der Verwaltungsrat hat das Recht, in begründeten Fällen auch ohne vorherige Anhörung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Verwaltungsratsmitglieder, das Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder zu entlassen.

14.12 Folgende Rechtsgeschäfte des Präsidiums bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates:

14.12.1 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

14.12.2 Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen,

14.12.3 Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Vereinigung,

14.12.4 Beschlüsse, welche die Satzung der Alemannia Aachen GmbH ändern,

14.12.5 spekulative Finanzgeschäfte.

14.13 Der Abschluss von Spieler-, Trainer- und sonstigen Anstellungsverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.

14.14 Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Präsidiums. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.

§ 15 Der Wahlausschuss

15.1 Der Wahlausschuss besteht aus 9 Mitgliedern.

15.2 Die zu wählenden Mitglieder des Wahlausschusses haben die Strukturen des Vereins und der Abteilungen, Satzung und Ordnungen des Vereins und Aufgaben seiner Organe und derjenigen der mit ihm verbundenen Unternehmen hinreichend zu kennen. Sie müssen für das Amt persönlich geeignet sein. Ferner müssen sie Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen keinem weiteren Organ des Vereins oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens angehören.

15.3 Der Wahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

15.4 Der Wahlausschuss wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er setzt sich zusammen aus:

15.4.1 den 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern auf Vorschlag von Mitgliedern oder Vereinsorganen und

15.4.2 den 3 von der Mitgliederversammlung gewählten, aber von den Abteilungsversammlungen vorgeschlagenen Vertretern, wobei je ein Vertreter der beiden am 1.1. eines Wahljahres mitgliederstärksten Abteilungen sowie ein gemeinsamer Vertreter der übrigen Abteilungen zu wählen ist, und

15.4.3 je einem delegierten Vertreter aus Präsidium, Verwaltungsrat und Ehrenrat.

15.5 Bei der Wahl der Abteilungsvertreter und Mitgliedervertreter zum Wahlausschuss ist gewählt, wer in der absteigenden Reihenfolge bis zum Erreichen der notwendigen Zahl der Mitglieder des Organs von der jeweiligen Wahlliste die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Vorgaben des §15.4.1 und 15.4.2 sind zu beachten.

15.6 Der Wahlausschuss sammelt und prüft satzungsgemäße Kandidatenvorschläge für die Wahl zu einem Vereinsorgan nach § 9.1.2 bis 9.1.5 und zum Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH. Er nominiert daraus in Form einer Wahlliste die Kandidaten.

15.7 Sollte im Wahlausschuss hinsichtlich eines Kandidaten kein Einvernehmen bestehen, ob er fachlich und/oder  persönlich  für das zu wählende Amt geeignet ist, ist er nicht auf die Wahlliste zu setzen, wenn er von mindestens sieben Mitgliedern oder durch Beschluss des Wahlausschusses mit  einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen abgelehnt wird. Dafür ist das Votum aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuholen. Von einer persönlichen Eignung eines Kandidaten ist nicht auszugehen, wenn in seiner Person Umstände, die dem Wohl des Vereins schaden können, begründet sind oder  wenn schon deren Vorliegen als hinreichend gesichert zu befürchten ist.

15.8 Der Wahlausschuss kann der Mitgliederversammlung  eine mit einfacher Mehrheit beschlossene Empfehlung geben, einen Kandidaten zu wählen oder nicht zu wählen.

15.9 Der Wahlausschuss bereitet die Wahl des ihm nachfolgenden Wahlausschusses vor und erstellt die dafür erforderlichen Wahllisten.

15.10 Der Wahlausschuss erstellt aus der Gesamtheit der satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschläge durch die Mitglieder, Abteilungen und Vereinsorgane nach § 9.1.2 bis 9.1.5 drei Listen mit Kandidaten zur Wahl des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung. Dabei enthält Liste eins die von den Abteilungsversammlungen vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl der drei Abteilungsvertreter, Liste zwei die von Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl von drei Vertretern der Mitglieder sowie Liste drei die Kandidaten zur Wahl von drei durch die Vereinsorgane nach § 9.1.2 bis 9.1.5 vorgeschlagenen Verwaltungsräten.

15.11 Der Wahlausschuss, der aus der Mitte der gewählten Vertreter einen Vorsitzenden und aus der Mitte der geborenen Mitglieder einen Stellvertreter wählt, bereitet die Wahlen nach dieser Satzung vor und führt sie durch; er erstellt dabei auch - nach Prüfung aller satzungsgemäß eingegangenen Vorschläge - eine Wahlliste für die zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH.


§ 16 Ehrenrat

16.1 Der Ehrenrat besteht aus acht Mitgliedern, die mindestens 20 Jahre in verdienstvoller Mitgliedschaft dem Verein angehört haben oder bei kürzerer Mitgliedschaft sich als aktive Sportler oder in einer verantwortungsvollen Tätigkeit für den Verein besondere Verdienste erworben haben oder Ehrenmitglieder des Vereins sind und gegebenenfalls dem Ehrenpräsidenten. Mindestens ein Mitglied soll  die Befähigung zum Richteramt haben. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er handelt nach den Vorgaben der Ehrenordnung.

16.2 Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses für jeweils 4 Jahre gewählt. Der Ehrenrat bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

16.3 Der Ehrenrat hat außer den sonstigen in dieser Satzung genannten folgende Aufgaben:

16.3.1 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind. Das gleiche gilt bei Unstimmigkeiten zwischen Präsidium und Verwaltungsrat oder innerhalb dieser Vereinsorgane, sofern hierdurch die Führung des Vereins nachhaltig beeinflusst wird,

16.3.2 Ehrungen nach den Vorgaben der Ehrenordnung,

16.3.3 Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an das Präsidium und für Ehrungen an die Mitgliederversammlung.


§ 17 Abteilungen

17.1 Die Sportabteilungen des Vereins werden durch Obleute geleitet. Der Jugendobmann wird nach den Vorschriften der Jugendordnung des Deutschen Sportbundes gewählt, die Obleute aller anderen Abteilungen durch die Mitgliederversammlungen dieser Abteilungen für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Sie bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium. Die Obleute nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil, insoweit Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen, die in den Bereich ihrer Abteilung fallen.

17.2 Die Obleute berufen für ihre Abteilungen Ausschüsse, die jeweils aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse beraten die Obleute bei der Leitung und Geschäftsführung ihrer Abteilungen.

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar im Sinne von 2.1 und 2.2 der Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt, der die Zustimmung des Finanzamtes erhält.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen

19.1 Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.

19.2 Diese Satzung kann ab Eintragung in das Vereinsregister bis zum Ablauf des Jahres 2015 nur auf Antrag des Präsidiums oder Verwaltungsrates geändert werden.

19.3 Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.

19.4 Bis zu der unter Anwendung dieser Satzung erfolgenden Neuwahl oder Neubestellung nehmen die bei der Beschlussfassung über diese Satzung amtierenden Organe in ihrer bisherigen Zusammensetzung die Aufgaben und Funktionen der nach der neuen Satzung vorgesehenen Organe mit Ausnahme der einem Wahlausschuss zustehenden Aufgaben wahr und zwar:

19.4.1 der Präsident die Funktionen des Präsidenten nach dieser Satzung,

 

19.4.2 das Präsidium die Funktionen des Vorstandes außer den Aufgaben des Wahlausschusses nach dieser Satzung,

19.4.3 der Verwaltungsrat die Funktionen des Verwaltungsrates außer den Aufgaben des Wahlausschusses nach dieser Satzung,

19.4.4 der Ehrenrat die Funktionen des Ältestenrates außer den Aufgaben des Wahlausschusses nach dieser Satzung,

19.5 Das Präsidium wird ermächtigt, etwaige vom Registergericht im Zusammenhang mit der Neufassung der Satzung verlangte Ergänzungen oder Änderungen nach Anhörung des Ehrenrates und mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu beschließen und zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

19.6 Die erste Wahlperiode des Wahlausschusses beginnt am 19.12.2011 und endet turnusgemäß 2016.

19.7 Das Ende der Nominierungsfrist der zu wählenden Mitglieder des Wahlausschusses wird einmalig zur ersten Wahl des Wahlausschusses am 19. 12. 2011 auf 30 Tage verkürzt.

19.8 Die Amtsperiode der derzeit gewählten Mitglieder von Vereinsorganen nach § 9.1.2 bis 9.1.5 und der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH bleibt von der neuen Satzung vom 19.12.2011 unberührt. Nachwahlen finden nur statt, soweit sie nach der neuen Satzung vom 19.12.2011 zwingend sind.

19.9 Mitglieder des Ehrenrates, die dem Ältestenrat bereits vor Inkrafttreten der neuen Satzung vom 19.12.2011 angehören, sind von den Beschränkungen des § 9.5.4 der neuen Satzung vom 19.12.2011 nicht erfasst.

19.10 Amts- und Auszeiten vor Inkrafttreten der Satzung vom 19.12.2011 sind bei einer Wiederwahl nach § 9.5 zu berücksichtigen.

19.11 Die in § 1.2 genannten Ordnungen sind bis zur ordentlichen Jahreshauptversammlung 2013 zur Abstimmung vorzulegen.

 

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