Satzung

(Stand 19.04.2023)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Tochtergesellschaften 

1.1 Der Verein führt den Namen
Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e.V. 

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er gibt sich eine Verfahrensordnung sowie eine Beitrags- und eine Ehrenordnung. 

1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

1.4 Der Verein ist unter der Nummer 1171 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.

1.5 Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb. Der Verein sowie seine Abteilungen und Tochtergesellschaften führen folgendes Wappen bzw. Zeichen: 

Zusätze zum Wappen oder Zeichen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Präsidium. 

1.6 Der Verein muss stets die absolute Mehrheit der Stimmrechte und der Geschäftsanteile jeder Tochtergesellschaft halten. 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Jugendschutz 

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben. 

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

2.4 Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.5 Der Verein kann sich an Unternehmen beteiligen, deren Gegenstand auf den Vereinszweck gerichtet ist und/oder die eine sportbezogene Vermarktung bezwecken, soweit sichergestellt ist, dass durch diese Beteiligung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird. Für Tochtergesellschaften von Tochtergesellschaften des Vereins gelten die in der Satzung und den Ordnungen getroffenen Regelungen entsprechend. 

2.6 Als Träger der freien Jugendhilfe ist der Verein verpflichtet, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer vergleichbaren Weise Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Diese Daten werden nur dann gespeichert und genutzt, wenn diese Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Daten werden drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit gelöscht. 

2.7 Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen, durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit einer oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften wie beispielsweise dem Deutschen Fußball-Bund e.V., dem Westdeutschen Fußballverband e.V., dem Fußballverband Mittelrhein e.V., weiterer Regional- und Landesverbände sowie durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen. Das Zusammenwirken kann insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Verbände, seiner Kreise und Vereine, der Talentförderung, der Abwicklung von Zuwendungen, der Interessenvertretung der Mitglieder und der Förderung des Ehrensamtes erfolgen. 

2.8 Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

3.1 Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Recht- und Verfahrensordnung, DFB- Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB. 

3.2 Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder. 

3.3 Auch die übrigen Abteilungen des Vereins sind Mitglieder der einschlägigen Fach- und Dachverbände, sofern dies für die Durchführung der Vereinsaufgaben notwendig ist. Über den Eintritt in die Verbände und den Austritt aus diesen entscheidet das Präsidium. Die Abteilungen sind den Satzungen dieser Verbände, soweit dies dort bestimmt ist, unterworfen. 

3.4 Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Aachen. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

4.1 Aktiven Jugendmitgliedern: ausübende Sportler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

4.2 Aktiven Mitgliedern: ausübende Sportler ab Vollendung des 18. Lebensjahres. 

4.3 Inaktiven Mitgliedern, die einen Beitrag gemäß Beitragsordnung zahlen: natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben, Personengesellschaften, Vereine und sonstige juristische Personen. 

4.4 Ehrenmitgliedern: Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Dazu zählt auch der Ehrenpräsident.  

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft ist in Textform (Mail, Fax, etc.) mindestens unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag schriftlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, die für die Beitragszahlung rechtlich verpflichtet sind. 

5.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung, im Fall des § 4 Abs. 4.1 und 4.2 nach Anhörung des Abteilungsleiters. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch beim Verwaltungsrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig innerhalb von vier Wochen. 

5.3 Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrags wird die Mitgliedschaft wirksam. Die Ausübung der Rechte aus dieser Satzung und den Ordnungen ist von der Zahlung des Jahresbeitrages bzw. bei lebenslanger Mitgliedschaft von Zahlung des Einmalbeitrags abhängig. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und den hierauf beruhenden Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Regelungen berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 

6.2 Das Präsidium bzw. die Leitung der Abteilungen bestimmen im Einzelfalle, ob die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Besuch von Vereinsveranstaltungen für Mitglieder unentgeltlich oder entgeltlich ist. 

6.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen. Sie haben die Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten. 

6.4 Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten das Stimmrecht und aktive Wahlrecht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten alle Mitglieder zusätzlich das passive Wahlrecht. 

6.5 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindungen, der Anschrift und der E-Mail-Adresse innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Sollten dem Verein durch die schuldhafte Nichtmitteilung Kosten entstehen, so muss das Mitglied diese Kosten tragen. 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

7.1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, haben die Mitglieder Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. 

7.2 Abteilungsbeiträge werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung festgesetzt. Bei Änderung der Abteilungsbeiträge durch Beschluss der Abteilungsversammlung sind die neuen Beträge nach Zustimmung durch das Präsidium in die Beitragsordnung zu übernehmen. 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft erlischt 

8.1.1 durch Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

8.1.2 durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Textform mit persönlicher Unterschrift oder in Schriftform (Brief mit Unterschrift) an den Verein erfolgen. 

8.1.3 durch Ausschluss auf Beschluss des Präsidiums. 

8.1.4 Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB VIII ersichtlich ist. 

8.2 Auf Ausschluss nach § 8.1.3 kann erkannt werden: 

8.2.1 wenn ein Mitglied länger als drei Monate nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nach § 7 nicht nachgekommen ist. 

8.2.2 wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Anordnungen des Präsidiums oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint. 

8.2.3 wenn ein Mitglied sich homophob, rassistisch oder politisch-religiös extremistisch verhält oder äußert oder einer von den staatlichen Organen beobachteten Gruppierung angehört oder mit ihr sympathisiert. 

8.3 Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich oder in Textform mit persönlicher Unterschrift Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet vereinsintern unanfechtbar der Verwaltungsrat. Der Ehrenrat kann als Vermittler angerufen werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

9.1 Organe des Vereins sind 

9.1.1 die Mitgliederversammlung, 

9.1.2 das Präsidium, 

9.1.3 der Verwaltungsrat, 

9.1.4 der Wahlausschuss, 

9.1.5 der Ehrenrat. 

9.2 Leitende Mitarbeiter (ab Prokurist o.ä.) oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. sonstigen Lizenznehmern und deren Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Gesellschaften oder Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied in einem Gremium des Vereins außerhalb der Mitgliederversammlung sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen. 

9.3 Die Zugehörigkeit einer Person zu mehr als einem der nachstehenden Gremien schließt sich aus: Präsidium, Verwaltungsrat, Ehrenrat, zu wählende Mitglieder des Wahlausschusses und von Aufsichtsräten von Tochtergesellschaften des Vereins sowie zu einem Geschäftsleitungs- oder Kontrollorgan eines anderen mit dem Verein verbundenen Unternehmens. 

9.4 Eine Wiederwahl zum Präsidium, Verwaltungsrat, Ehrenrat, zu den zu wählenden Mitgliedern des Wahlausschusses sowie zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern von Tochtergesellschaften des ATSV ist zulässig. 

9.5 Eine dritte Amtszeit und jede weitere Wiederwahl, gleichgültig in welches der in § 9.4 genannten Organe, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Weiteres regelt die Verfahrensordnung. 

9.6 Für den Ehrenrat gilt eine solche Regelung nicht. Mehr als drei Amtszeiten im Ehrenrat sind unzulässig. 

9.7 Sitzungen der Organe des Vereins sind nicht öffentlich. 

9.8 Veröffentlichungen der Gremien aus ihrem Aufgabenbereich erfolgen auf der Homepage des ATSV. Die Veröffentlichung hat innerhalb von 5 Werktagen ab Einreichung des Textes zu erfolgen. Gleiches gilt für Veröffentlichungen der Abteilungen des Vereins durch die Abteilungsleitung. 

9.9 Die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Gremium kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (siehe 10.9) erfolgen. Die sofortige Freistellung des betreffenden Gremiummitglieds kann durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer ¾  Mehrheit erfolgen. Soweit ein Verwaltungsratsmitglied betroffen ist, durch einen entsprechenden Beschluss des Ehrenrates. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind die in 6.4 genannten Mitglieder. 

10.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten: 

10.2.1 Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte des Präsidiums und der Abteilungen, 

10.2.2 Entlastung des Präsidiums, des Wahlausschusses und des Verwaltungsrats, 

10.2.3 Wahl des Präsidiums, Verwaltungsrates, Ehrenrates und der zu wählenden Mitglieder des Wahlausschusses und der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates von Tochtergesellschaften, 

10.2.4 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, soweit nicht die Abteilungsversammlung nach 7.2 hierfür zuständig ist, 

10.2.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten, 

10.2.6 Änderung der Satzung, 

10.2.7 Angelegenheiten und Anträge, die das Präsidium oder Mitglieder gemäß den Vorschriften der Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt haben, 

10.2.8 Erlass und Änderung der Verfahrensordnung sowie der Beitrags- und der Ehrenordnung, 

10.2.9 Zustimmung zu Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen von Tochtergesellschaften sowie über deren Gründung. 

10.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 10.8 erfolgt in Textform bei Mitgliedern, die eine E-Mail-Adresse angegeben habe. Die Einladung erfolgt schriftlich bei allen Mitgliedern, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben. Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, den Verein Änderungen der E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift mitzuteilen.
Die Einladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen 20 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung sowie Nennung des Termins der Versammlung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse bzw. bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift aufgegeben worden sind.

10.4 Mitglieder der Vereinsorgane nach § 9.1.2 bis 9.1.5 sowie von Aufsichtsräten von Tochtergesellschaften müssen zugleich Mitglied des Vereins sein. Kandidat kann ferner nur sein, wer die formalen Voraussetzungen gemäß Verfahrensordnung erfüllt. 

10.5 Ehrenpräsident kann werden, wer gewählter Präsident des Vereins war und die Voraussetzungen gemäß § 16.1 zur Mitgliedschaft im Ehrenrat erfüllt. 

10.6 Kandidaten für die zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates einer Tochtergesellschaft müssen zumindest eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen: 

10.6.1 Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan nach § 9.1.2 bis 9.1.5 für die Dauer wenigstens einer vollen Amtszeit, 

10.6.2 Erfahrung von mindestens drei Jahren in einer für die Aufsichtsführung förderlichen Tätigkeit. 

10.7 Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. sonstigen Lizenznehmern und deren Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Gesellschaften oder Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft sein, die den Spielbetrieb in den Fußball- Lizenzligen durchführt. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen. 

10.8 Die jährliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres (soweit sie nicht aus Gründen höherer Gewalt nur zu einem späteren Zeitpunkt im Geschäftsjahr stattfinden kann) statt und wird vom Präsidium in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat (der mit einer 2/3 Mehrheit darüber zu beschließen hat) und, sofern Personalwahlen stattfinden, mit dem Wahlausschuss einberufen. 

10.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe die Mehrheit des Präsidiums oder des Verwaltungsrates oder entweder mindestens 100 Mitglieder oder mindestens 5 % aller Mitglieder beantragen. 

10.10 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, es sei denn, in der Satzung ist eine andere Mehrheit vorgesehen. Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der für ihn gültig abgegebenen Stimmen als Ja-Stimme erhält. Alle gültig abgegebenen Stimmen werden mitgezählt. Eine Briefwahl ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe bei Personalwahlen oder Abstimmungen muss vor Ort in der Mitgliederversammlung erfolgen. 

10.11 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. 

10.12 Alle Wahlen zu Organen des Vereins und zu Aufsichtsräten von Tochtergesellschaften des Vereins finden einzeln statt. Sie erfolgen grundsätzlich schriftlich. Die Wahl mit Hilfe einer Einzelwahlliste ist zulässig. Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der für ihn gültig abgegebenen Stimmen als Ja-Stimme erhält. Alle gültig abgegebenen Stimmen werden mitgezählt. Die höheren Voraussetzungen des § 9.5 sowie der Verfahrensordnung sind zu beachten. Bei Stimmengleichheit finden bis zu einer Entscheidung erneute Wahlgänge statt. 

10.13 Kandidaten für den Verwaltungsrat, den Wahlausschuss und für Aufsichtsräte von Tochtergesellschaften des Vereins, die nicht die zum Einzug in das Gremium erforderliche Stimmenzahl, jedoch die satzungsgemäß geforderte Mehrheit erhalten, bilden in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses die Reserve- und Nachrückerlisten des entsprechenden Gremiums. Die Regelungen der §§ 13.1, 14.1.1, 14.1.2 sowie die Bestimmungen der Verfahrensordnung sind zu beachten. 

10.14 Scheidet ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat, Wahlausschuss oder Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft im Verlauf einer Amtsperiode aus, so rückt der jeweilige Kandidat auf dem ersten Platz der entsprechenden Reserveliste für die noch laufende Dauer der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums nach. 

10.15 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung gewählte Mitglieder von Gremien mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von ihrem Amt abberufen. 

10.16 In der laufenden Amtsperiode ausgeschiedene Mitglieder des Verwaltungsrates, des Wahlausschusses oder eines Aufsichtsrates einer Tochtergesellschaft sind durch Nachwahlen zu ersetzen, sofern es für diese Mitglieder keine gewählten Nachrücker gibt. Die Nachwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung unter Beachtung der Regelungen in der Vereinsordnung. Die Durchführung erfolgt entsprechend einer Wahl des gesamten Gremiums mit der Einschränkung, dass nur die frei gewordenen Plätze besetzt werden. Die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der Amtszeit der bisher gewählten Gremienmitglieder. 

10.17 Über Beschlüsse und wesentliche Ereignisse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Versammlungsleiter benennt das Präsidium. Ist dies dem Präsidium nicht möglich, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll wird innerhalb von drei Monaten auf Anfrage (telefonisch oder in Textform) per Mail (oder per Post) zugesandt. 

10.18 Die Teilnahme, Durchführung und Protokollierung von Mitgliederversammlungen erfolgen gemäß den Vorschriften der Verfahrensordnung. Ausführungsbestimmungen zu Personenwahlen sind ebenfalls in dieser niedergelegt.

 

§ 11 Präsidium

11.1 Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins. Es besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden (Vize-Präsident), dem Schatzmeister und aus mindestens zwei, jedoch maximal vier weiteren Mitgliedern. 
Der Präsident darf nicht zugleich Vorsitzender im Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft werden. 
Das gewählte Präsidium benennt aus seiner Mitte einen Ansprechpartner für Mitglieder und Fans sowie einen weiteren für die Abteilungen des Vereins. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und bestimmt hierdurch die endgültige Zahl der Präsidiumsmitglieder. Das Präsidium muss mindestens drei Mitglieder haben. Wird diese Zahl unterschritten, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Monaten nach Unterschreitung abgehalten werden. 

11.2 Der Schatzmeister muss eine durch Ausbildung oder mehrjährige berufliche oder ehrenamtliche Erfahrung erworbene fundierte Kenntnis in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten haben. 

11.3 Scheidet der Präsident aus dem Präsidium aus, wählen die verbliebenen Mitglieder einen kommissarischen Präsidenten aus ihren Reihen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist der Präsident auf Vorschlag der verbliebenen Mitglieder neu zu wählen. Die Amtszeit des neu gewählten Präsidenten endet mit der Amtszeit der bereits gewählten Präsidiumsmitglieder. 
Wird der Präsident nicht gemäß den Regelungen der Verfahrensordnung gewählt, ist das gesamte Präsidium bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (vgl. 11.1 Satz 3) für eine vollständige Amtszeit neu zu wählen. 

11.4 Scheiden der Vize-Präsident oder der Schatzmeister aus dem Präsidium aus, wählen die verbliebenen Mitglieder aus ihrer Mitte jeweiligen Ersatz. Die Vorgaben des § 11.3 sind dabei zu beachten. Ist keine Neubesetzung möglich oder wünscht das Präsidium eine Nachwahl, so ist diese bei der folgenden Mitgliederversammlung durchzuführen. Das alleinige Vorschlagsrecht liegt in diesem Fall beim Präsidenten. Die Amtszeit des Nachgewählten endet mit der der bereits gewählten Mitglieder. 

11.5 Sollten bei einer regelmäßigen Wahl des Präsidiums weniger als vier Beisitzer gewählt werden oder sollten Beisitzer während der Wahlperiode ausscheiden, kann eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliedersammlung stattfinden.

11.6 Bei Unterschreiten der geforderten Mindestzahl nach § 11.1 kann der Verwaltungsrat bis zu drei Personen aus Mitgliedern der Organe nach 9.1.3 bis 9.1.5 dieser Satzung als kommissarische Präsidiumsmitglieder bestimmen, um die Erledigung der notwendigen Aufgaben des Präsidiums sicherzustellen. Die eigentliche Organzugehörigkeit dieser kommissarischen Präsidiumsmitglieder zu den bisherigen Gremien ruht bis zur Neuwahl des Präsidiums. Eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Präsidiums ist unverzüglich einzuberufen.  

 

§ 12 Aufgaben des Präsidiums

12.1 Dem Präsidium obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Es hat in eigener Verantwortung den Verein zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. 
Das Präsidium stellt sich einmal pro Kalenderhalbjahr den Fragen der Mitglieder und Fans  in einem Treffen, das über die Homepage des Vereins bekannt gegeben wird. 

12.2 Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Geschäftsordnung hat die Art der Einberufung zu den Sitzungen, das Zustandekommen der Beschlüsse und ihrer Dokumentation sowie die internen Vertretungszuständigkeiten und Geschäftsführungsbefugnisse zu enthalten. 
Sitzungen des Präsidiums und des Aufsichtsrats einer Tochtergesellschaft haben immer getrennt stattzufinden. 

12.3 Das Präsidium hat innerhalb der ersten 30 Tage des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Spekulative Finanzgeschäfte dürfen nicht durchgeführt werden. 

12.4 Das Präsidium hat den nach den für Vereine geltenden gesetzlichen Vorgaben aufzustellenden Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und diese geprüften Unterlagen sowie den Bericht des Wirtschaftsprüfers spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. 

12.5 Das Präsidium berichtet dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über die wirtschaftliche Lage des Vereins. 

12.6 Der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf: 

12.6.1 die Gründung einer Tochtergesellschaft des Vereins, 

12.6.2 die Übertragung von Geschäftsanteilen jeder Tochtergesellschaft auf andere Gesellschafter als den Verein oder auf vollständig vom Verein gehaltene andere Tochtergesellschaften, 

12.6.3 die Belastung von Geschäftsanteilen jeder Tochtergesellschaft, 

12.6.4 eine Kapitalerhöhung einer Tochtergesellschaft, sofern der Verein nicht ausschließlich die Anteile übernimmt. 

12.7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Präsidiums vertreten. 

 

§ 13 Verwaltungsrat 

13.1 Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungen und drei Mitgliedern auf Vorschlag der Mitgliedschaft. 

13.2 Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit die Aufnahme von bis zu drei weiteren kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht zeitweilig oder für die Dauer seiner Amtszeit beschließen. 

13.3 Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Sollten bei einer regelmäßigen Wahl des Verwaltungsrats weniger als sechs Mitglieder gewählt werden oder sollten Mitglieder während der Wahlperiode ausscheiden, kann eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliedersammlung stattfinden.

13.4 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen. 

13.5 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit im Rahmen einer Abstimmung gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag. 
Präsidiumsmitglieder nehmen auf Einladung des Verwaltungsrates an dessen Sitzungen teil. 

13.6 Der Verwaltungsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch das Präsidium. Er ergreift hierzu alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen. Er erhält auf sein Verlangen vom Präsidium Auskunft über einzelne Vorgänge sowie Bericht über die finanzielle Lage des Vereins. Er kann Bücher sowie Schriften des Vereins prüfen oder prüfen lassen. 

13.7 Der Verwaltungsrat kann aus seinen Reihen je einen Ansprechpartner für jede Abteilung benennen. Diese beraten die Abteilungen auf Anforderung des Präsidiums und der Abteilungsleiter. 

13.8 Ein Mitglied des Verwaltungsrates bzw. dessen Stellvertreter kann an Sitzungen des Aufsichtsrates von Tochtergesellschaften des Vereins ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Verwaltungsrat benennt für die Dauer seiner Amtszeit für jeden entsprechenden Aufsichtsrat dieses Mitglied sowie dessen Stellvertreter. 

13.9 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat die Art der Einberufung zu den Sitzungen, das Zustandekommen der Beschlüsse und ihre Dokumentation sowie die internen Vertretungszuständigkeiten zu enthalten. 

13.10 Der Verwaltungsrat hat außer den sonstigen in der Satzung genannten die folgenden Aufgaben: 

13.10.1 Er berät das Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten, 

13.10.2 ihm obliegt die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes. Eine Abweichung des kalkulierten Gewinns oder Verlustes von mehr als 5 % sind dem Verwaltungsrat vorzulegen und von ihm zu genehmigen, 

13.10.3 er bestellt den Abschlussprüfer, 

13.10.4 er stellt den vom Präsidium aufzustellenden und von einem Abschlussprüfer zu prüfenden Jahresabschluss fest. 

13.11 Der Verwaltungsrat hat das Recht, in begründeten Fällen auch ohne vorherige Anhörung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Verwaltungsratsmitglieder das Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder zu entlassen. 

13.12 Folgende Rechtsgeschäfte des Präsidiums bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates: 

13.12.1 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 

13.12.2 Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen, 

13.12.3 Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Vereinigung, 

13.12.4 Beschlüsse, welche die Satzung einer Tochtergesellschaft des Vereins ändern, 

13.13 Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Präsidiums. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.

 

§ 14 Der Wahlausschuss

14.1 Der Wahlausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungen, zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Mitgliedschaft und je einem delegierten Vertreter aus Präsidium und Verwaltungsrat. 

14.2 Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. 

14.3 Der Wahlausschuss wählt aus der Mitte der gewählten Vertreter einen Vorsitzenden und aus der Mitte der geborenen Mitglieder einen Stellvertreter. 

14.4 Der Wahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat die Art der Einberufung zu den Sitzungen, das Zustandekommen der Beschlüsse und ihre Dokumentation sowie die internen Vertretungszuständigkeiten zu enthalten. 

14.5 Die Aufgaben des Wahlausschusses sind: 

14.5.1 Der Wahlausschuss sammelt und prüft satzungsgemäße Kandidatenvorschläge für alle Personenwahlen, insbesondere bei der Wahl zu einem Vereinsorgan nach § 9.1.2 bis 9.1.5 und zu Aufsichtsräten von Tochtergesellschaften des Vereins. Er erstellt daraus die erforderlichen Wahllisten. 

14.5.2 Der Wahlausschuss ist für die Prüfung der Kandidaten zuständig. Er entscheidet über die Zulassung der Kandidaten zur Wahlliste. 

14.5.3 Der Wahlausschuss bereitet alle Personenwahlen nach dieser Satzung vor und führt diese durch. 

14.5.4 Der Wahlausschuss führt alle schriftlichen Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen durch. 

14.6 Bei Stimmgleichheit im Rahmen einer Abstimmung gibt die Stimme des Wahlausschussvorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 15 Ehrenrat

15.1 Der Ehrenrat besteht aus maximal sechs Mitgliedern. Ihm gehört der Ehrenpräsident an. Mitglied im Ehrenrat kann werden, wer Ehrenmitglied ist oder wer besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er handelt nach den Vorgaben der Ehrenordnung. 

15.2 Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Der Ehrenrat bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 

15.3 Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben: 

15.3.1 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind. Das gleiche gilt bei Unstimmigkeiten zwischen Präsidium und Verwaltungsrat oder innerhalb dieser Vereinsorgane, sofern hierdurch die Führung des Vereins nachhaltig beeinflusst wird, 

15.3.2 Ehrungen nach den Vorgaben der Ehrenordnung, 

15.3.3 Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

15.3.4 Der Ehrenrat kann als Schlichter bei Streitigkeiten zwischen Abteilungen und Gremien des Vereins angerufen werden. 

15.3.5 Der Ehrenrat unterstützt das Präsidium bei der Umsetzung und Einhaltung des Leitbildes des Vereins. 

15.3.6 Der Ehrenrat kann gemäß § 8.3 bei Vereinsausschlüssen von Mitgliedern als Vermittler angerufen werden.  

 

§ 16 Abteilungen

16.1 Die Sportabteilungen des Vereins werden durch einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter geleitet. Jugendleiter werden nach den Vorschriften der Jugendordnung des Deutschen Sportbundes gewählt. Die Leiter und Stellvertreter aller anderen Abteilungen werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Vor einer Beschlussfassung über Angelegenheiten, die in den Bereich einer Abteilung fallen, hat das Präsidium die Abteilungsleitung anzuhören. Bei Stimmungsgleichheit im Rahmen einer Abstimmung gibt die Stimme des Abteilungsleiters den Ausschlag.

16.2 Die Abteilungsleiter können für ihre Abteilungen Ausschüsse berufen, die jeweils aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse beraten die Abteilungsleiter bei der Leitung und Geschäftsführung ihrer Abteilungen. 

16.3 Die Abteilungen geben sich in Abstimmung mit dem Präsidium eine Abteilungsordnung, in der mindestens Regelungen für Wahlen, Versammlungen und Abstimmungen zu treffen sind. Die Regelungen der Vereinsordnungen gelten insofern nicht. 

16.4 Die Abteilungen berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Aktivitäten.  

 

§ 17 Auflösung 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar im Sinne von 2.1 und 2.2 der Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt, der die Zustimmung des Finanzamtes erhält.  

 

§ 18 Datenschutz 

18.1 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein auf der Grundlage der Vereinssatzung und unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital verarbeitet: 

18.2 Den Organmitgliedern und Funktionsträgern des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung des der Tätigkeit für den Verein zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. 

18.3 Die mit der Datenbearbeitung befassten Funktionsträger, Mitarbeiter und Beauftragten haben eine Datenschutzerklärung über die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber dem Verein abzugeben. 

18.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht. 

18.5 Vereins- und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein ehrenamtlicher Datenschutzbeauftragter für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Jedes Mitglied und jeder Mitarbeiter des Vereins kann sich an den Datenschutzbeauftragten des Vereins wenden. 

18.6 Über eine Änderung der Datenschutzrichtlinie ist die Mitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung zu unterrichten  

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen

19.1 Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben. 

19.2 Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden. 

19.3 Die Amtsperiode der derzeit gewählten Mitglieder von Vereinsorganen nach § 9.1.2 bis 9.1.5 und der gewählten Mitglieder von Aufsichtsräten bleibt von der neuen Satzung unberührt.

19.4 Das Präsidium wird ermächtigt, etwaige vom Registergericht im Zusammenhang mit der Neufassung der Satzung verlangte Ergänzungen oder Änderungen mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu beschließen und zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. 

19.5 Soweit der Gesetzgeber die Voraussetzungen hinsichtlich der Anerkennung von eSports als gemeinnützigen Zweck geschaffen hat, hat das Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates (der mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen hat) gemeinsam mit der Abteilung die Satzung diesbezüglich anzupassen. Nach Durchführung der diesbezüglichen Satzungsänderung hat das Präsidium hierüber unverzüglich die Mitglieder über die Homepage zu informieren. 

 

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