Stadionordnung

  • § 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt in den umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Tivoli in Aachen. Dieser Bereich wird im Norden durch den Parkplatz Areal A des ALRV bzw. den weiteren Flächen des ALRV, im Osten durch die Krefelder Straße, im Süden durch die Feuerwehrfahrt in Verlängerung der Straße „Am Gut Wolf“ und im Westen durch die Trainingsplätze westlich des Parkhauses begrenzt. Sie gilt für alle im Stadion durchgeführten Veranstaltungen.

  • § 2 Aufenthalt

1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Tivoli dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

2. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise werden vom Veranstalter erteilt und sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei, des Veranstalters oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.

3. Beim Verlassen des Stadionbereichs muss mittels der Eintrittskarte an den dafür vorgesehenen elektronischen Ausgangsdrehkreuzen ausgecheckt werden (registriertes Verlassen des Stadions). Dadurch wird ein erneutes Betreten zu späterem Zeitpunkt gewährleistet. Dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.

4. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

5. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, können von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen werden.

6. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten vom Stadionbetreiber getroffene Anordnungen.

7. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des gesamten in § 1 beschriebenen Geltungsbereichs zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

  • § 3 Eingangskontrolle

1. Der Zutritt zum Stadion ist nur an den dafür vorgesehenen Eingängen gestattet.

2. Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

3. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

  • § 4 Verhalten im Stadion

1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, belästigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert wird.

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

4. Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

  • § 5 Verbote

1. Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

a. Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt, Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind sowie rechts-  und linksradikales Propagandamaterial;

b. Fahnen und Plakate mit der Aufschrift „Gegen alle Stadionverbote“ oder „Stadionverbotler haltet durch“ und ähnliche Fahnen, die sich eindeutig gegen Stadionverbote aussprechen;

c. Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind;

d. Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können;

e. ätzende, brennbare oder färbende Substanzen oder sonstige Substanzen, welche die Gesundheit beeinträchtigen können;

f. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

g. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

h. leichtentflammbare Stoffe, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;

i. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder Kunststoff sind und / oder die länger als 1,50 m Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

j. mechanisch betriebene, druckluft- oder gasbetriebene Lärminstrumente, Vuvuzuelas, Trommel

k. alkoholische Getränke aller Art;

l. Tiere;

m. Laser-Pointer;

n. Außerhalb der Blöcke N1 und N2 Gästefankleidung;

 

2. Es ist weiterhin untersagt:

a. Menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts – oder linksradikale, politisch – extremistisch, obszöne – anstößige oder provokative – beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzugeben;

b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, technische Bereiche), zu betreten;

d. Gegenstände oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen oder zu schütten;

e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

f. die Mitnahme von Fotokameras/-apparaten, Videokameras, sonstige Bild- oder Ton-Aufnahmegeräten etc. zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters;

g. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu besprühen;

h. außerhalb der erlaubten Choreografien sichtbehindernde Transparente zu entfalten;

i. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

j. den Geltungsbereich des § 1 dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken

3. Von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b), j) und k) sowie Absatz 2 Buchstaben b) und c) werden alle aufgrund behördlicher Anordnung oder
Auftrags des Veranstalters hierzu besonders befugten Personen ausgenommen.

4. Von den Verboten nach Absatz 1 Buchstabe i) werden die Blöcke S2-S5 und N1 nach Genehmigung durch den Verein teilweise ausgenommen.

  • § 6 Verkauf und Werbung

Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Eintrittskarten, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen
oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb des Geltungsbereich des § 1 dieser Ordnung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Alemannia Aachen Stadion GmbH oder des Veranstalters gestattet.

  • § 7 Haftung

1. Die sich im Stadion berechtigterweise aufhaltenden Personen betreten und benutzen das Stadion sowie seine Einrichtungen auf eigene Gefahr. Für
Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.

2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

  • § 8 Zuwiderhandlungen

1. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen (vgl. §5) werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

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